Clubsatzung
  Clubsatzung
 
  
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Übersicht:
 
· §1 Name, Sitz
 
· §2 Zweck
 
· §3 Eintritt von Mitgliedern
 
· §4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
· §5 Ausschluss von Mitgliedern
 
· §6 Mitgliedsbeitrag und Training
 
· §7 Organe des Clubs
 
· §8 Vorstand
 
· §9 Mitgliederversammlungen
 
· §10 Kassenwart
 
· §11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
 
· §12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
 
· §13 Protokollierung von Beschlüssen
 
· §14 Auflösung des Clubs
 
 
 
§1 Name, Sitz
 
Der Club führt den Namen „De Mümmel’s“. Der Club versteht sich als Dartgemeinschaft. Der Club hat seinen Sitz in Zwickau.
 
 
 
 
 
Zweck des Clubs ist das Spiel und der Informationsaustausch im E-Dart
 
 
 
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§3 Eintritt von Mitgliedern
 
Mitglied des Clubs kann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheiden nach Abstimmung die Clubmitglieder.
 
 
 
 
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand des Clubs spätestens drei Monate vor dem Datum des Austritts vorliegen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
 
 
 
 
 
Ein Mitglied wird aus dem Club ausgeschlossen, wenn
  • es in erheblichem Maß gegen die Interessen des Clubs verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließen die Clubmitglieder nach Einreichung eines Antrages auf Ausschluss von einem Mitglied mit mindestens vier weiteren Unterschriften von Clubmitgliedern.
  • das Mitglied den fälligen Monatsbeitrag länger als zwei Monate nicht bezahlt hat (Streichung).Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Clubvermögen.
  • Bei unmöglichen Auftreten in der Öffentlichkeit
 
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Der Monatsbeitrag ist jeweils zum 1. des Monats fällig.
Training findet jeden Sonntag zwischen 16.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Teilnahme ein- bis zweimal im Monat Pflicht.
 
 
 
 
 
 
Die Organe des Clubs sind:        a) Präsident          b) Kassenwart       c) der Schriftführer
 
 
 
 
 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
 
 
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
 
 
 
 
Der Kassenwart wird wie der Vorstand gewählt ist aber nicht vertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Kassenwarts ist die Verwaltung des Clubvermögens sowie der jährliche Rechenschaftsbericht.
 
 
 
 
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
 
 
 
 
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als solche. Zu Satzungsränderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
 
 
 
 
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Kassenwart zu unterschreiben und nach Eröffnung der Mitgliederversammlung des darauf folgenden Jahres vorzutragen.
 
 
 
 
Bei Auflösung des Clubs unter Voraussetzung nach §12 wird das Clubvermögen einer gemeinnützigen Institution, die zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist, zugeführt. Mit der Liquidation sind der 1. und der 2. Vorsitzende beauftragt.
 
 
 
ENDE
 
 
 
Achtung die ersten Turniere
für 2009 sind da.
 
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